Sie sind hier:

Beschwerde gegen Beschlüsse im Beschlussverfahren

Wann kann Beschwerde eingelegt werden?
Wer kann Beschwerde einlegen?
Welche Fristen sind zu beachten?

.

Wann kann Beschwerde eingelegt werden?

Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse im Beschlussverfahren des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Bremen eingelegt werden.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts.

zurück zum Seitenanfang

Wer kann Beschwerde einlegen?

Die Beschwerde darf nur eingelegt werden von

  • von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder
  • einer Vertreterin/einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes

Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Beteiligten, die Rechtsmittel einlegen, von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einer Vertreterin/einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen.

zurück zum Seitenanfang

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt 1 Monat und die für die Begründung der Beschwerde 2 Monate jeweils ab Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts.
Ausnahme: Beschlüsse gemäß § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle). In diesen Verfahren ist die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen einzulegen und zu begründen.

zurück zum Seitenanfang