Leitsatz
1. Im Falle der Verlängerungsmöglichkeit aufgrund der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 a.F. WissZeitVG sind die Zeit-räume der ersten Qualifizierungsphase und der sog. Post-Doc-Phase nicht als getrennte Befristungszeiträume, sondern einheitlich zu betrachten.
2. Der Begriff „insgesamt“ in § 2 Abs. 1 S 3 a.F. WissZeitVG spricht für die Zusammenrechnung der Höchstbefristungszeiten nach den Sätzen 1 und 2 des § 2 Abs. 1 a.F. WissZeitVG im Falle der Inanspruchnahme von Kinderbetreuungszeiten.