Leitsatz
Angemessene Ratenzahlungen auf Rechtsanwaltskosten aus Straf- oder Bußgeldverfahren sind als besondere Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO anzuerkennen, wenn sie eingegangen wurden, bevor das aktuelle Verfahren absehbar war und der Höhe nach angemessen sind (a.A. LAG Köln, Beschluss vom 14.07.2010 – 1 Ta 161/10-).