Schlagworte
§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, Notwendige Hinzuziehung auswärtiger Rechtsanwälte, Flugkosten als angemessene Reisekosten
Leitsatz
a. „Im Falle bundesweit an verschiedenen Gerichtsstandorten zu führender Massenverfahren, denen ein komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, kann es einer Partei regelmäßig als sachdienlich im Sinne von § 91 Absatz 2 Satz 1 ZPO erscheinen, einheitlich für sämtliche Gerichtsverfahren eine einzige Rechtsanwaltskanzlei mit der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu beauftragen.“
b. „Ist die Hinzuziehung von nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendig, verlangt die Vorschrift regel-mäßig keine zusätzliche Prüfung für jeden einzelnen Verhandlungstermin, ob im konkreten Ein-zelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diese Rechtsanwältin/diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war (Anschluss an: BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20 –)“.
c. „Kosten einer Flugreise sind nur dann im Sinne von § 91 Absatz 1 Satz 2 ZPO in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn die dadurch verursachten Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse (Flexpreis) stehen und sich die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen, wobei eine erhebliche Zeitersparnis auch nicht unerhebliche Mehrkosten rechtfertigen kann.“