Leitsatz
1. Die von Stationshilfen in einem Krankenhaus wahrzunehmenden Aufgaben in der behandlungsfernen Patientenversorgung einschließlich der Zimmeraufbereitung bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD-K.(Rn.50)
2. Die Arbeit einer Stationshilfe mit ständigem Kontakt zu Patientinnen und Patienten stellt
keine Tätigkeit gemäß Entgeltgruppe 1 der Entgeltordnung zum TVöD-K dar. Eine entsprechende Eingruppierung ergibt sich weder aus einer Übereinstimmung mit einem der tariflichen Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 1 noch erbringt eine Stationshilfe einfachste Tätigkeiten im Sinne des Oberbegriffs dieser Entgeltgruppe.(Rn.53)