Normen
§ 30 IfSG, § 362 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1 BUrlG, § 8 BUrlG
Leitsatz
Eine analoge Anwendung von § 9 BurlG auf die Fälle der Absonderung gemäß § 30 IfSG (Quarantäne) ohne bestehende Arbeitsunfähigkeit scheidet aus, da es sowohl an einer planwidrigen Lücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt.(Rn.31)
1. Es existieren keine gesetzlichen Vorgaben, wie der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub
zu verbringen hat. Lediglich § 8 BUrlG verbietet eine dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit. Das Verbringen des Urlaubs zuhause in Absonderung beeinträchtigt nicht die Verwirklichung des Urlaubszwecks der Erholung.(Rn.52)
2. Die analoge Anwendung des § 9 BUrlG kann nicht davon abhängen, wie ein Arbeitnehmer
im konkreten Fall vorhatte, seinen Urlaub zu verbringen.(Rn.52)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 248/22)