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07.01.2025 - Kostenfolge der Rücknahme einer Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren

Datum der Entscheidung
07.01.2025
Aktenzeichen
1 Ta 52/24
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
§ 516 Abs. 3 ZPO, § 567 ZPO, Rücknahme einer Beschwerde
Leitsatz
§ 516 Abs. 3 ZPO ist in Beschwerdeverfahren nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO entsprechend anzuwenden.